Absagen / Meine AGBs

Ein bestätigter Termin ist verbindlich!

Rechtliches von meinem Rechtsanwalt als Info vorab…

Eine Termin-Verschiebung oder – Absage ist nur unter Verfall Ihrer ursprünglichen Anzahlung möglich.

Bei einer vorab getätigten Anzahlung oder Vollzahlung des Shooting-Betrages handelt es sich rechtlich um eine Leistung auf die vereinbarte Vergütung. Sie gilt gemäß § 336 Abs.1BGB als Zeichen des Vertragsschlusses. Eine kurzfristige Fotoshooting- Absage oder -Verschiebung beseitigt nicht den bereits bestehenden Vertrag. Ein Shooting wird von meinen Kunden wegen der Vorbereitungen meist 6-8 Wochen im Voraus vereinbart. Eine Visagistin wird auf Ihren Wunsch von mir dazu gebucht, die ebenfalls keinen anderen Termin annehmen kann für den gebuchten Zeitpunkt. Die Vorbereitung der Kundinnen ist meist recht aufwendig für ein solches Shooting. Vorbereitungen: Urlaub einreichen in der Firma, Anreise organisieren (Zug, Flug), Hotelbuchung, Friseurtermin, Nagelstudio, schnell noch bisschen abnehmen, vermehrt Sport machen, Kleidung, Dessous, Schuhe, Accessoires bestellen oder shoppen gehen. All das braucht Vorbereitungszeit, deswegen werden Fototermine von meinen Kundinnen mehrere Wochen im Voraus vereinbart.

Wenn Sie Ihren Shootingtag und die Visagistin gebucht haben und dann innerhalb von 4 Wochen absagen, bekommen wir diesen Tag nicht mehr besetzt und es entsteht bei uns ein finanzieller Ausfall. Keine andere Kundin möchte so kurzfristig Ihren Termin übernehmen, da Sie sich ja auch vorbereiten muss. Es gibt deshalb von mir kein Rücktrittsrecht des vorher geschlossenen Vertrages für Absagen- und Verschiebungen.

Für Absagen innerhalb 4 Wochen vor unserem Termin habe ich wegen Schadenersatz Anspruch auf den vollen gebuchten Shooting-Betrag plus den Betrag für die Visagistin. Für Absagen mehr als 4 Wochen vor unserem Termin habe ich wegen Schadenersatz Anspruch auf den Anzahlungsbetrag, der nicht erstattet wird.


Wenn Sie meine Fotos veröffentlichen in Facebook, Instagram oder anderswo

„Das Amtsgericht München hat in einem Gerichts-Urteil (AG München, Urt. v. 24.06.2015, Az. 142 C 11428/15) entschieden, dass auch bei einer Übertragung von unbeschränkten Nutzungsrechten an den Kunden durch einen Fotografen nicht die Pflicht zur Namensnennung des Fotografen bei der Veröffentlichung der Bilder entfällt. Vielmehr führt das Unterlassen der Namensnennung zu einem Schadensersatzanspruch des Fotografen gegenüber dem Täter. “ Text aus Fotorecht“ (Also bitte den Namen des Fotografen einfach mit dazu schreiben bei jedem veröffentlichten / geposteten Foto und alles ist gut.)


Aufbewahrungszeit Ihrer Bilder

Nicht gekaufte Bild-Dateien werden für Nachbestellungen 6 Monate aufbewahrt, sofern bei der Fotografin nicht in der Zeit die Daten verloren gingen, wegen Defekt einer externen Festplatte oder anderen technischen Dingen, die eintreten können. Wenn Sie alle Bilder erworben haben, werden Sie ja keine Bilder mehr nachbestellen, dann werden Ihre Bilder ein paar Tage nach dem Shooting von der Fotografin gelöscht. Sie sollten also Ihre Bilder unmittelbar nach dem Shooting zu Hause noch einmal anschauen und zur Sicherheit doppelt sichern und vom mitgenommenen USB-Stick auf Ihren Computer kopieren. Wenn Sie Ihren USB-Stick verlegen oder verlieren, Daten verloren gehen, oder Datenträger kaputt gehen, dafür haftet die Fotografin nicht.