Recht auf Nennung des Urhebers (Nennung des Fotografen im Bild, wenn das Bild im Internet veröffentlicht wird): Neues Urteil !

Alle Betreiber von Internetseiten, die Bilder veröffentlichen, sollten sich mit dem Urteil des Landesgerichtes Köln beschäftigen : LG Köln vom 30.1.2014, AZ 140 427/13.

Laut dem Gesetz ( § 13 UrhG ) steht dem Fotografen grundsätzlich das Urheberrecht an seinem Werk zu, so geregelt im § 72 Urheberrechtsgesetz. Demnach hat er das Recht, seine Urheberschaft anerkennen zu lassen. Form, Aussehen und Art dieser Anerkennung kann er selbst bestimmen.

Wer ein Bild / Foto eines Anderen auf seiner Internetseite veröffentlicht, sollte also tunlichst herausfinden, ob der Urheber (der Fotograf)eben dieses Recht fordert, ob er (der Fotograf) eine Namensnennung im Bild wünscht. Gemäß dem § 19a UrhG hat der Urheber – also der Fotograf – das Recht auf öffentliche Zugänglichkeitsmachung. Das bedeutet:

Er allein kann bestimmen, ob sein Werk wann von wem wie veröffentlicht wird

und

Er kann darauf bestehen, als Urheber (als Fotograf) genannt zu werden.

Fazit:

Ganz egal, ob Sie eine Fotodatei frei oder durch Kauf erworben haben und diese auf Ihrer Internetseite (hierzu gehören demnach auch eigene Seiten auf den sozialen Plattformen) veröffentlichen: Es ist dringlichst anzuraten, den Urheber dirket im Bild zu benennen !

Dann kann nichts mehr schief gehen und Sie laufen nicht Gefahr eine Abmahnung zu erhalten.

Das Gericht akzeptierte nicht die alleinige Nennung des Urhebers auf der Internetseite des Betreibers, da beim Anklicken des Bildes in dem vorliegenden Fall auf eine weitere Plattform weitergeschaltet wurde. Somit wurde das Bild isoliert vom Hinweistext gezeigt, so das dort der Urheber dann nicht mehr erkenntlich war. Das stellt eine Verletzung des Urheberrechts gemäß § 97, Abs. 1, 19a, 13 Satz 2 UrhG dar. Das Gericht erkannte zwar, dass es eine große Vielzahl von veröffentlichten Bildern gäbe, bei denen keine Urheberbenennung bestehe. Es sei aber technisch völlig unproblematisch, diese Nennung einzufügen. Deshalb sei es angemessen, bei isolierten Bildern dieses Nachweis anzubringen. Dieses gelte ohne Ausnahmen, denn diese sind gemäß einem früheren Urteil des Oberlandesgerichtes München ehedem nur in sehr strengen Voraussetzungen anwendbar.